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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 25

Ist die traditionelle Ehe vorbei? Ehe und Ehe light (EPG) für alle?

Wird die nunmehrige Wahlfreiheit vom Gesetzgeber beendet?

Birgit Leb

Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom , G 258/2017, G 259/2017, soll eine tatsächliche Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Paaren erreicht werden. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob damit auch alle bisherigen nicht sachgerechten Ungleichbehandlungen wegfallen oder vielleicht doch eine neue Form der eingetragenen Partnerschaft oder Ehe – nämlich die sog „Ehe light“ (iS einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) – entsteht, zu der sich der Gesetzgeber bis dato nicht durchringen konnte. Nunmehr ist der Gesetzgeber im wahrsten Sinne des Wortes gefordert, eine sachgerechte Lösung zu beschließen.

I. VfGH-Erkenntnis

A. Spruch

Mit Erkenntnis vom hat der VfGH erkannt, dass die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB (idF JSG 1811/946) und die Wortfolgen „gleichgeschlechtliche Paare“ in § 1 EPG sowie „gleichen Geschlechts“ in § 2 sowie die Z 1 des § 5 Abs 1 EPG als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Passagen tritt mit Ablauf des in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Das EPG wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit war es ausreichend, wenn die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB und „gleichgeschlechtlic...

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