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Rechtsmittellegitimation des Einrichtungsleiters
iFamZ 2018/19
LGZ Wien , 43 R 507/17b
Der Rekurs des geschäftsführenden Gesellschafters eines Alten- und Pflegeheims ist zurückzuweisen, da dieser zwar Vertreter des Trägers dieser Einrichtung, nicht aber der Leiter dieser Einrichtung iSd HeimAufG ist – dies kann nur eine physische Person sein. So verleiht weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins – oder wie hier die Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters – nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG.