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Materielle Unterbringungsvoraussetzungen; ernstliche und erhebliche Gefährdung
iFamZ 2018/18
§ 3 UbG
LG Salzburg , 21 R 382/17y
Es muss immer auch begründet werden, welche Handlungen des Patienten aufgrund welcher Anhaltspunkte zu befürchten sind und welche Rechtsgüter sie gefährden. Die Einführung des neuen § 32a UbG durch die HeimAufUb-Nov 2010 hat am Gefährdungsbegriff nichts geändert.
Soweit nach der Aktenlage auch von „manischen Unsinnshandlungen“ die Rede ist, sei darauf verwiesen, dass die bloße Befürchtung, dass ein Behandlungsabbruch zu einem Rückfall in psychotisch motivierte „Unsinnshandlungen“ des Patienten führe, noch keine hinreichende Selbst- oder Fremdgefährdung iSd § 3 UbG begründet, zumal auch eine Unterbringung wegen „Unsinnshandlungen“ unzulässig ist.
Bloße Behandlungsbedürftigkeit reicht für die Unterbringung nicht aus, allerdings kann der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung eine entsprechende Selbstgefährdung darstellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch direkt eine zusätzliche ernstliche und erhebliche Schädigung zu erwarten ist. Durch den Behandlungsabbruch und den dadurch allenfalls fortschreitenden Krankheitsverlauf müssen also eigenständige Schadensfolgen zu befürchten sein (zB schwere Infektionen, irreparable Verg...