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Die vorbeugende Maßnahme als „Modell der Sozialverteidigung“
Rechtsstaatlich bedenkliche Diskriminierung beeinträchtigter Personen
Voraussetzungen für die Strafbarkeit menschlichen Verhaltens sind Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters. Damit ist ein Verhalten dann strafbar, wenn ein gesetzlicher Straftatbestand objektiv und subjektiv (idR vorsätzlich) verwirklicht wurde, keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, die die Rechtswidrigkeit des Verstoßes gegen strafrechtliche Normen ausschließen, und die begangene Straftat dem Täter persönlich vorwerfbar ist. Das österreichische Strafrecht legt in seinen materiell-, verfahrens- und vollzugsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich den „gesunden“, selbstverantwortlichen und entscheidungsfähigen Straftäter zugrunde, der eine ihm persönlich vorwerfbare Straftat setzt, die als sozialschädliches Verhalten das Zusammenleben der Mitglieder einer Gemeinschaft gefährdet.
Das Maßnahmenrecht hingegen scheint den vordringlichen Zweck zu verfolgen, beeinträchtigte Straftäter wegen ihrer „Gefährlichkeit“ aus der Gesellschaft aus- und in Anstalten einzuschließen. Dieser Zugang des Gesetzgebers iS einer „Sozialverteidigung“ führt zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Diskriminierung.
I. Grundprinzipien des Strafrechts
Dem allgemeinen Strafrecht...