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Akteneinsicht potenzieller Erben
iFamZ 2018/17
Gem § 141 AußStrG („Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“) dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Daraus folgert die Rsp, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können (5 Ob 121/15b mwN; 3 Ob 257/15p; RIS-Justiz RS0125886 [T3]).
Nach Rsp und Lehre hat auch ein bloß potenzieller Erbe, jedenfalls solange er noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG, weil seine Zugehörigkeit zum Kreis der Erbansprecher noch nicht feststeht (vgl 1 Ob 98/12m; 3 Ob 257/15p; vgl Tschugguel, Einsichtsrecht des Erben in den Sachwalterschaftsakt? EF-Z 2013/180, 277 [279]). Dasselbe gilt auch für einen Pflichtteilsberechtigten, ist dieser doch als potenzieller Erbe ebenfalls nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen und auch nicht Vertreter des Nachlasses (vgl 9 Ob 15/07g; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 141 Rz 30).