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Keine grundbücherliche Anmerkung des Eintritts des Vorsorgefalls
iFamZ 2018/16
Die in § 20 lit a GBG enthaltene Aufzählung der anzumerkenden persönlichen Verhältnisse ist bloß beispielhaft. Die Tatsache, dass Anmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz vorsieht, schließt daher eine Analogie zwar nicht aus, sie schränkt sie aber auf Umstände ein, die in Gegenstand und Funktion einer der Anmerkung zugänglichen Tatsache entsprechen.
Bei den in § 20 lit a GBG erwähnten persönlichen Verhältnissen Buchberechtigter geht es grundsätzlich um Verfügungsbeschränkungen aufgrund persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten des Buchberechtigten, nicht aber um rechtsgeschäftliche Willensbindungen.
Im Unterschied zur Sachwalterbestellung, die im Grundbuch anzumerken ist, führt die Vorsorgevollmacht selbst im Fall ihres Wirksamwerdens zu keiner konstitutiven Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber also auch dann vertreten, wenn S. 17 das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Die Registrierung des...