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Akteneinsicht naher Angehöriger
iFamZ 2018/14
Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf.
Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen.
Mit dem 2. ErwSchG wird § 141 AußStrG iSd bisherigen Rsp neu und transparenter gefasst. Dabei werden die Bereiche der Akteneinsicht und der Amtshilfe zur besseren Verständlichkeit jeweils in einem eigenen Absatz behandelt.
§ 141 Abs 1 AußStrG nF lautet künftig: „Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorb...