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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 191

Stiftungsprüfer und Abwicklung einer Privatstiftung

§ 211 Abs 3 AktG

§ 14 Abs 1, § 27 Abs 2 und § 31 Abs 1 PSG

Eine Privatstiftung muss bis zu ihrer Löschung einen Stiftungsprüfer haben.

(OLG Linz 6 R 168/16t; LG Wels 27 Fr 2036/16k)

In dem der E 6 Ob 230/14p zugrunde liegenden Firmenbuchverfahren wurde das Begehren der Mitglieder des Stiftungsvorstands der S. Privatstiftung, die Beendigung deren Abwicklung und der Verteilung deren Vermögens im Firmenbuch einzutragen und die Privatstiftung gem § 40 Abs 1 FBG von Amts wegen zu löschen, infolge Fehlens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts gem § 160 Abs 3 BAO abgelehnt.

  • Das Erstgericht bestellte nunmehr für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2019/2020 einen Stiftungsprüfer.

  • Dem dagegen von der Privatstiftung erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht keine Folge.

  • Der OGH gab dem zulässigen Revisionsrekurs der Privatstiftung nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. Der erkennende Senat hat in der bereits erwähnten E 6 Ob 230/14p klargestellt, dass erst die Löschung der Privatrechtsstiftung im Firmenbuch diese beendet und dass die – nunmehr im Revisionsrekurs wiederum vertretene – Auffassung, eine Privatstiftung ohne Vermögen sei ein materielles und rechtliches Nichts und daher nicht als Recht...

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