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Zeitlicher Zusammenhang zwischen Exekutions- und Vorschussantrag
iFamZ 2018/10
§ 3 Z 2 UVG fordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Exekutionsantrag und dem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. In einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten können sich die für die Erfolgsaussichten einer eingeleiteten Gehaltsexekution maßgeblichen Umstände wesentlich ändern.
Der Vater ist aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung vom zu einem monatlichen Geldunterhalt von 300 € verpflichtet.
Am beantragte das Kind zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 1.200 € die Bewilligung der Gehaltsexekution gegen den Vater. Als Drittschuldner nannte das Kind im Exekutionsantrag das AMS. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater noch als arbeitssuchend beim AMS gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Am endete der Arbeitslosengeldbezug des Vaters, er wurde beim AMS abgemeldet. Am nahm der Vater eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf.
Am beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG iHv 300 €. Das Kind brachte dazu vor, dass die beim Erstgericht geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Vaters unter Anrechnung der hereingebrachten Rückstände auf den laufenden Unterhalt diesen vor Antragstellung nicht gedeckt habe....