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Keine Bindungswirkung des Scheidungsfolgenvergleichs
iFamZ 2018/7
Da die im Scheidungsvergleich festgehaltene Vereinbarung über den Kindesunterhalt nur für den Unterhaltspflichtigen und nicht für das Kind verbindlich ist, ist dieses nicht an die dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände gebunden, sodass es jederzeit und ohne deren Änderung eine gerichtliche Erhöhung beantragen kann.