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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 7

Bezug von Mindestsicherung

iFamZ 2018/6

§ 231 ABGB; § 23 Tir MSG

Ist hinsichtlich der von der unterhaltsberechtigten Person bezogenen Mindestsicherung ein Rückgriff auf die potenziell unterhaltspflichtige Person ausgeschlossen, ist die Mindestsicherung als Eigeneinkommen anzurechnen.

Die im Jahr 1975 geborene Antragstellerin M ist die volljährige Tochter der Antragsgegnerin S (der Vater der Antragstellerin ist verstorben). Die Antragstellerin ist selbst Mutter von fünf Kindern, die sie im Zeitpunkt der Antragstellung () in ihrem Haushalt betreute. Die Antragstellerin war in der Zeit von bis aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie wegen der Betreuung ihrer jüngsten Kinder nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

In der Zeit von bis wurde der Antragstellerin zur Deckung ihres eigenen Bedarfs Mindestsicherung (nach dem Tir MSG) gewährt.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, die in der Zeit von bis über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.578 € verfügte, zu einem monatlichen Unterhalt von 347 € für den Zeitraum ab . Dabei wertete es die Mindestsicherung nicht als Eigeneinkommen (und traf daher auch keine Feststellungen zur Höhe der Mindestsicherung). Das R...

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