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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 6

Fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit

iFamZ 2018/5

§ 231 ABGB

Auch wenn damit keine manifeste Persönlichkeitsstörung (iS einer psychischen Erkrankung) verbunden ist, kann die nicht vorwerfbare Unreife der Persönlichkeit des Kindes, das sich deshalb nicht den Anforderungen des Arbeitslebens stellen will, die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben.

R ist der Vater des 1995 geborenen Sohnes N. Zuletzt wurde er mit Beschluss vom zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 395 € an seinen Sohn verpflichtet.

N schloss im Juni 2014 die Handelsschule ab. Danach meldete er sich beim AMS als arbeitssuchend. Vom 3. 9. bis zum absolvierte er die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Wiener Roten Kreuz und von 23. 3. bis die Ausbildung „ECDL Advanced“. Seit macht er eine Lehre und erhält eine Lehrlingsentschädigung von monatlich 437,64 € netto.

Aufgrund seiner Erkrankungen (insb ADHS) ist es für N schwierig, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er kann lediglich Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und mit nur leichtem psychischen Anforderungsprofil nachgehen; ausgeschlossen sind Arbeiten unter mehr als fallweise S. 7 besonderem Zeitdruck, Arbeiten, die mit häufigem Personen- bzw Kundenkontakt verbunden sind, sowie ...

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