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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 5

Bedienung eines Bausparvertrags

iFamZ 2018/2

§ 231 ABGB

Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf einen Bausparvertrag des Kindes können die Geldunterhaltspflicht des Vaters selbst dann nicht reduzieren, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin vor Einbringung des Unterhaltsfestsetzungsantrags mit der Erbringung dieser Leistungen einverstanden war.

Der Vater schloss im Oktober 2015 für jeden seiner beiden Söhne J und A einen Bausparvertrag ab. Er leistet dafür je Sohn einen monatlichen Sparbeitrag von 30 € und bringt vor, die beiden Bausparverträge auch weiterhin zu bedienen. Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob im Umfang dieser Sparleistungen eine Verpflichtung zur Zahlung von Geldunterhalt (Standpunkt der Kinder) oder die Möglichkeit zur Leistung von Naturalunterhalt (Standpunkt des Vaters) besteht.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines Geldunterhalts von monatlich 300 € für seinen Sohn J ua unter Anrechnung eines Naturalunterhalts von 30 € für die „Bausparprämie“ und eines Geldunterhalts von monatlich 280 € für seinen Sohn A unter Anrechnung eines Naturalunterhalts von 30 € ebenfalls für die „Bausparprämie“. Weiters verpflichtete es den Vater gegenüber seinen Söhnen zur...

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