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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 180

Zwangsstrafe nach § 283 UGB gegen insolventen GmbH-Geschäftsführer

§§ 277 ff, 283, 285 Abs 1 und § 906 Abs 37 UGB

Nach Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Geschäftsführers treffen diesen weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

(OLG Graz 4 R 219/16g; LGZ Graz 51 Fr 5248/16k)

Die GmbH, deren Geschäftsführerin die Rechtsmittelwerberin ist, wurde am im Firmenbuch eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31.12.

Mit Beschluss des BG Saalfelden vom wurde über das Vermögen der Geschäftsführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihr die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.

Mit Zwangsstrafverfügungen vom verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft und die Geschäftsführerin wegen bis unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum je eine Zwangsstrafe von 700 €.

Im Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung wendete die Geschäftsführerin ein, ab der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens träfen die Pflichten der Schuldnerin den Masseverwalter.

  • Das Erstgericht verhängte über die Geschäftsführerin im ordentlichen Verfahren gem § 283 Abs 3 UGB eine Zwangsstrafe von 700 €.

  • Das Rekursgericht gab dem Rekurs der G...

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