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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 177

Doppelvorname eines GmbH-Gesellschafters und Geschäftsführers

§ 11 GmbHG

Führt ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer einer GmbH einen mit Bindestrich gebildeten Doppelnamen als Vornamen, ist dieser im Antrag zur Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, in der Musterzeichnungsausfertigung, im Gesellschafterbeschluss und Gesellschaftsvertrag anzuführen.

(OLG Linz 6 R 196/16k; LG Wels 34 Fr 929/16w)

Die rechtsmittelwerbenden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH beantragten die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

  • Das Firmenbuchgericht wies den Antrag ab, nachdem die Einschreiter einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen waren.

  • Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil keine Judikatur des OGH zu einem mit Bindestrich gebildeten Doppelnamen als Vorname einer gem § 11 GmbHG einzutragenden Gesellschafterin und Geschäftsführerin aufgefunden werden konnte.

  • Der OGH wies den ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Aus der Begründung des OGH:

Die Vorinstanzen und die Rechtsmittelwerber – so wie sie das Rekursgericht verstehen konnte – stimmen darin überein, dass der rekursgegenständliche Name, der als solcher für die betreffende Gesellschafterin und Geschäftsführerin in das Firmenbuch ei...

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