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Ein während der Ehe erworbener und als „Familientier“ gehaltener Hund unterliegt der nachehelichen Aufteilung
iFamZ 2017/233
Anlässlich ihrer Scheidung im Einvernehmen gem § 55a EheG vereinbarten die Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich detailliert die Kosten für einen Hund im Verhältnis 50:50 zu zahlen. Auch die Kosten für zusätzliche Betreuungspersonen sollten für die Zeit, in der beide den Hauptwohnsitz noch in Wien hätten, jeweils zur Hälfte getragen werden. Für die Periode danach legten sie im Vergleich fest, dass die Antragsgegnerin den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung“ übernimmt, während sich der Antragsteller verpflichtete, ihr ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen pauschalen, von den tatsächlichen Kosten unabhängigen Aufwandersatz für zusätzliche Betreuungspersonen zu zahlen. Bei den übrigen Kosten sollte es weiterhin bei der vereinbarten Teilung im Verhältnis 50:50 bleiben. Unter Pkt „5. Generalklausel“ erklärten die Parteien ua: „Mit dieser Vereinbarung sind sohin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Antragstellern iZm der Ehe und deren Auflösung bereinigt und verglichen. Die Parteien verzichten demnach auf eine Antragstellung gem §§ 81 ff EheG.“ Das Erstgericht wies den Antrag, dem Antragsteller die unter Nennung der Mikrochipnummer näher beschriebene Hündin in s...