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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 394

Menschenwürde; Entzug der Privatkleidung unter Beisein von nicht dem Geschlecht der kranken Person angehörigen Security-Mitarbeitern; Umfang der Prüfbefugnis des Unterbringungsgerichts

iFamZ 2017/230

§§ 1, 34a UbG; Art 1 Abs 4 PersFrG; Art 8 EMRK

Die Prüfbefugnis des Unterbringungsgerichts umfasst nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtseingriffs, sondern auch die Überprüfung der Umstände, unter denen dieser Eingriff stattfindet.

Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch ist unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd § 102 Abs 2 StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden (vgl 7 Ob 119/14x) Personen (Security-Mitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.

(…) Am brach die Kranke den Kleiderkasten auf und zog sich ihre Privatkleidung an, um die Station zu verlassen, woran sie aber vom Stationspersonal gehindert wurde. Da die Kranke nicht paktfähig war und mit einem neuerlichen Auftreten eines raptusartigen Zustands zu rechnen war, wurden zwei männliche Security-Mitarbeiter bei der Abnahme der Privatkleidung zugezogen. Der Kleidungstausch e...

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