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Kündigung eines Vertragsbediensteten gemäß § 32 Abs. 4 VBG wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes
1. Der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 VBG liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur vor, wenn im gesamten Versetzungsbereich seiner Personalstelle eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Der Dienstgeber ist verpflichtet, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor der Kündigung zu prüfen. Dazu ist es erforderlich, die genauen Berufsanforderungen der Arbeitsplätze einerseits und die Qualifikation des zu kündigenden Vertragsbediensteten andererseits über einen bloß persönlichen, nicht näher konkretisierten Eindruck hinaus in qualifizierter Weise zu prüfen und festzustellen.
S. 1192. Ergibt die Prüfung durch den Dienstgeber geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, so ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 VBG nur dann verwirklicht, wenn der Vertragsbedienstete alle Vorschläge zu einer entsprechenden Änderung des Dienstverhältnisses ablehnt.
3. Das Anbot freier Arbeitsplätze muss unter Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung erfolgen. Die bloße Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Internet wird diesen Erfordernissen naturgemäß nicht gerecht, weil dem Vertragsbediensteten dabei gar nicht bewusst sein muss, dass ihm im Falle eines Unterbleibens einer Bewerbung die Kündigung droht.
4. Dass der Betriebsrat in and...