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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 379

Beugestrafe gegen die Mutter bei beharrlicher Verletzung, die Tochter auf das Kontaktrecht vorzubereiten

iFamZ 2017/220

§§ 62 Abs 1, 79 Abs 2, 110 Abs 2 AußStrG

(...) 2. Die Vorinstanzen gingen bei Verhängung der Strafe davon aus, dass die Mutter wegen ihrer persönlichen Ablehnung der Kontaktrechtsregelung ihre Verpflichtung, die Tochter positiv auf die Termine vorzubereiten und alles zu unterlassen, was das Zustandekommen des Kontakts verhindern könnte, beharrlich verletzt habe, wodurch seit Inkrafttreten der Regelung noch kein einziger Termin eingehalten wurde.

(...) Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht unvertretbar, von einer groben Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.

Die Rechtsmittelwerberin verkennt vielmehr die Tragweite ihrer Verpflichtung, im Interesse des Kindeswohls am Zustandekommen der Ausübung des Kontaktrechts des Vaters mitzuwirken. Konkrete Gründe, aus denen der Kontakt dem Wohl des 13-jährigen Kindes widersprechen würde, vermag der Revisionsrekurs nicht anzuführen. (...)

S. 380 4. Unerheblich ist, ob die Rekurswerberin meint, dass nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Änderung der Kontaktrechtsregelung erforderlich wäre. Die Argumentation der Mutter läuft darauf hinaus, dass sie die Kontaktrechtsregelung allein schon mit ihrem Wunsch nach Abänderung außer Kraft setzen möchte. Solange keine n...

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