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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 379

Kooperationsbasis bei Doppelresidenzmodell; Haushaltsbestimmung lediglich nomineller Anknüpfungspunkt

iFamZ 2017/217

§ 162 Abs 2 und 3 ABGB

Zwei minderjährige Kinder – 2011 und 2012 geboren – entstammen einer außerehelichen Beziehung; diese wurde im August 2015 beendet. Die Vereinbarungen der Eltern, wonach die Obsorge beiden zusteht, wurden pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Die Mutter beantragte die hauptsächliche Betreuung beider Kinder in ihrem Haushalt mit einem Kontaktrecht des Vaters, dieser beantragte hingegen die hauptsächliche Betreuung beider Kinder in seinem Haushalt und ist mit einem 50:50-Betreuungsmodell einverstanden.

Das Erstgericht sprach gem § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB aus, dass ein Kind in Hinkunft hauptsächlich im Haushalt der Mutter und das andere hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut wird. Eine bessere Hauptbetreuung bei dem einen oder anderen Elternteil sei nicht festzustellen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Kinder hauptsächlich im Haushalt der Mutter zu betreuen seien. Es begründete seine Entscheidung ausschließlich damit, dass aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen deutliche Spannungen zwischen den Eltern bestünden und deshalb die für die Anwendung eines Doppelresidenzmodells...

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