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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 378

Anordnung einer Betreuung durch TAF zu unbestimmt und nicht ausreichend begründet

iFamZ 2017/214

§ 107 Abs 3 AußStrG

Das Erstgericht wies den Obsorgeantrag des KJHT ab und trug den Eltern eine sie in ihrer Erziehungskompetenz unterstützende Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrt auf.

(...) Abgesehen davon, dass die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch (...) und TAF [Therapeutisch ambulante Familienbetreuung] wahrzunehmen“, unbestimmt ist und offen lässt, welche konkreten Maßnahmen einer Erziehungsberatung oder ‑hilfe den Eltern hier auferlegt werden sollen, lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen auch in keiner Weise erkennen, inwieweit eine solche „Betreuung“ iSd § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Wohls der Minderjährigen erforderlich sein sollte. Der erstgerichtliche Beschluss enthält dazu weder Tatsachenfeststellungen noch eine rechtliche Begründung. Das Rekursgericht verweist allein darauf, dass die vom Erstgericht angeordnete Maßnahme „nach der Aktenlage“ im Interesse des Kindeswohls geradezu geboten sei. Feststellungen dazu, warum eine Erziehungshilfe im weitesten Sinn überhaupt erforderlich sein sollte und welche Nachteile der Minderjährigen im Falle ihres Unterbleibens drohen könnten, finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Ebenso wenig wird erör...

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