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Aktenmäßige Zweifel an der Anspannbarkeit des Vaters auf das früher erzielte Einkommen
iFamZ 2017/206
§ 7 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 2 UVG
Die bloße Behauptung der Anspannbarkeit eines Elternteils auf das früher erzielte Einkommen im Antrag schließt für sich allein die Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegenüber dem Bund nicht aus. In diesem Fall muss der KJHT in seiner Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners auf die Höhe des früheren Einkommens zulassen.