Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einmaligkeit und Frist bei Antragstellung nach § 107a AußStrG zur Verhinderung von Kettenanträgen im Einklang mit der Verfassung
iFamZ 2017/197
Art 5, 13 EMRK; Art 6 Abs 1 PersFrG; § 107a Abs 1 AußStrG
, G 92/2017
Einmaligkeit und Frist bei Antragstellung nach § 107a AußStrG zur gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen der KJHT zur Verhinderung von Kettenanträgen stehen im Einklang mit der Verfassung.
Der VfGH hat jeweils die Behandlung der Beschwerden wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des
§ 107a Abs 1 AußStrG, in eventu näher bezeichneter Wortfolgen in § 107a Abs 1 AußStrG, wegen Widerspruchs zu Art 5 EMRK und Art 6 Abs 1 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (G 88/2017).
§ 107a [Abs 1] letzter Satz AußStrG wegen Widerspruchs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirksame Beschwerde gem Art 13 EMRK (G 92/2017).
Das Vorbringen des Antrags lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Im gerichtlichen Anlassverfahren geht es nur um die Frage, ob die (ehemals) obsorgeberechtigten Erst- und Zweitantragsteller einen neuerlichen Überprüfungsantrag bei Gericht stellen dürfen, nachdem das BG (…) den ersten Antrag bereits abgewiesen und die Interimsmaßnahme der BH (…) für vorläufig zulässig erklärt hatte. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, w...