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Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2018
Aufgrund der Verordnung BGBl II 2017/327, der Kundmachung BGBl II 2017/339 sowie § 711 Abs 1 Z 1 Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl I 2017/151, werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,022 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 594,40 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge und der Familienbeihilfe gem § 382a Abs 2 EO (Erlass des BMJ vom , BMJ-Z4.589/0020-I 1/2017).
I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab
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Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG | 594,40 € |
Bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %) | 209,00 € |
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %) | 298,00 € |
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %) | 387,00 € |
II. Familienbeihilfe ab
Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 114,00 €.
Sie erhöht sich
für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);
weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);
sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).