OGH vom 27.02.1996, 1Ob2011/96h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 330.220 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom , GZ 12 R 48/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 15 Cg 401/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am verschuldete ein mit der Paketbeförderung beschäftigter Lenker eines im Eigentum des beklagten Bundes stehenden, im Unfallszeitpunkt beim klagenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit einer Versicherungssumme von 1 Mio S freiwillig haftpflichtversicherten Postfahrzeugs einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschäden. Zum Unfallstag überstiegen die Haftungshöchstbeträge nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG (in der damals maßgeblichen Fassung) mit 1,2 Mio S Kapital oder 54.000 S jährlicher Rente die Versicherungssumme. Die klagende Partei leistete nach den mit dem geschädigten Dritten geführten Schadensregulierungsverhandlungen und zwei verlorenen Zivilprozessen in Teilbeträgen von Juli 1980 bis Dezember 1992 insgesamt 1,330.220 S als Abgeltung vor allem für Personenschäden, aber auch für Sachschäden, Zinsen und Kosten. Die klagende Partei wurde nach Zahlung von 294.891 S mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom rechtskräftig zur Zahlung weiterer 50.000 S sA verhalten und überdies wurde damit festgestellt, daß sie dem geschädigten Dritten für alle zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall „innerhalb der Haftungshöchstbeträge“ des EKHG hafte. In diesem Verfahren hatte die hier klagende Partei weder eingewendet, daß ihre Haftung auf die Versicherungssumme beschränkt sei, die unter den Haftungshöchstbeträgen des EKHG liege, noch der nun beklagten Partei den Streit verkündet oder diese zur Nebenintervention aufgefordert. Erst nach Zahlung von insgesamt bereits mehr als 1 Mio S forderte die klagende Partei die beklagte Partei, die selbst vom geschädigten Dritten nie belangt worden war, mit Schreiben vom und ergebnislos auf, ihr den die Versicherungssumme übersteigenden Betrag zu erstatten, verpflichtete sich jedoch in Kenntnis des Ablehnungsschreibens der beklagten Partei noch im November 1989 dem Geschädigten gegenüber in einem weiteren Vergleich zur Zahlung von monatlich 2.618 S.
Beide Vorinstanzen wiesen das auf Amtshaftung gegründete und auf eine Reihe ausdrücklich genannter Rechtsgründe (§§ 896, 1014, 1035 ff, 1042, 1358, 1422 ABGB,§ 158f VersVG) gestützte Klagebegehren des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers auf Zahlung der die Versicherungssumme von 1 Mio S übersteigenden Leistungen an den geschädigten Dritten gegen die beklagte Partei ab, weil die genannten Rechtsgründe den Rückforderungsanspruch der klagenden Partei aus dazu im einzelnen dargelegten Überlegungen nicht rechtfertigen könnten. Die zweite Instanz ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Auf die auch in der Haftpflichtversicherung geltende Bestimmung des § 67 Abs 1 VersVG war das erstinstanzliche Vorbringen nicht gestützt. Diese Norm wäre im übrigen auch nicht tragfähig, weil der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1993, 340 = VersRdSchau 1992, 405 mwN) die tatsächliche Leistung im Rahmen des versicherten Risikos voraussetzt und die nun eingeforderten Leistungen des klagenden Versicherers zufolge der durch die Versicherungssumme betragsmäßigen Beschränkung gerade nicht in diesen Rahmen fallen.
b) Unter Hinweis auf § 158f iVm § 158c VersVG strebt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Erstrichterin die analoge Anwendung der Grundsätze des wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, Nichtzahlung der Versicherungsprämie oder aus anderen Gründen „kranken“ Versicherungsverhältnisses auf alle Fälle an, in denen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer über seine (betraglich begrenzte) Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag hinausgehende, sachlich begründete Leistungen, für die der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten persönlich haftet, an diesen erbracht hat. Diese Überlegungen werden indes der geltenden Rechtslage, v. auch dem Erfordernis einer planwidrigen Gesetzeslücke als Voraussetzung für die angestrebte Analogie nicht gerecht:
Nach § 59 Abs 2 KFG 1967 sind - ua - Fahrzeuge im Besitz des Bundes von der Verpflichtung des § 59 Abs 1 KFG 1967 zum Abschluß von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen ausgenommen, doch hat der Bund dann für Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer einzutreten. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Bund ungeachtet seiner Befreiung nach § 59 Abs 2 KFG 1967 dennoch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließt. Die §§ 158c bis 158h VersVG gelten gemäß § 158b VersVG nur für die Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung gemäß § 59 Abs 1 KFG 1967 besteht. Die Frage, ob die freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Bundes nach § 59 Abs 2 KFG 1967 den Bestimmungen über die Pflichtversicherung unterliegt (vgl dazu Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz25 § 158b Anm 1 mwN), kann hier deshalb ungeprüft bleiben, weil bei der Legalzession nach der die Pflicht-Haftpflichtversicherung betreffenden Sonderbestimmung des § 158f VersVG nach ständiger Rechtsprechung - anders als zur allgemeinen Bestimmung des § 67 VersVG - ein Rechtsübergang an den Haftpflichtversicherer nur stattfinden kann, wenn dieser eine ihn treffende Leistungspflicht erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Rechtsübergang nach § 158f VersVG nicht in Frage (SZ 53/28; ZVR 1977/114 = VersR 1978, 287; VersR 1966, 502 mit Anm von Wahle; SZ 30/2 = ZVR 1957/184; Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung in ZVR 1979, 321 ff, 323 FN 33; vgl auch Knappmann aaO§ 158f Anm 2 mwN). Auch Kulanzzahlungen an den geschädigten Dritten kann der Pflichthaftpflicht-Versicherer nicht im Regreßweg nach § 158f VersVG ersetzt verlangen (VersR 1966, 502), weil die Kulanz des Versicherers nicht gerade nur dem geschädigten Dritten, sondern auch dem Versicherungsnehmer erwiesen sein soll (SZ 30/2). Ob die klagende Partei die Versicherungssumme übersteigende Zahlungen aus Kulanz oder irrtümlich leistete, wurde im übrigen im bisherigen Verfahren weder vorgetragen noch festgestellt.
c) Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte „unechte Solidarität“ vorliegt (SZ 65/70, SZ 62/66; 6 Ob 542/92 ua; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 896 Rz 1). Nach der Entscheidung 7 Ob 22/94 (= ZfRV 1995, 34 = ecolex 1995, 551) findet die subsidäre Regelung des § 896 ABGB auf den Regreßanspruch des Versicherers nach § 158f VersVG keine Anwendung. Das bezieht sich indes auf den Fall, daß - anders als hier - tatsächlich ein Rechtsübergang nach § 158f VersVG stattgefunden hat. Für die Anwendung des § 896 ABGB muß aber jedenfalls ein Gesamtschuldverhältnis vorliegen. Ein solches entsteht, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (§ 1347 ABGB) oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes (Koziol-Welser, Grundriß10 I 305). In Frage kommt hier nur die Solidarschuld aufgrund Gesetzes. Selbst für die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurde die Bestimmung des § 22 Abs 1 zweiter Satz KHVG 1987 für erforderlich gehalten, weil sich ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis aus dem ABGB nicht ergebe (M. Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, § 26 KHVG 1994 Anm 3).
Zu § 63 KFG vertrat der erkennende Senat die Auffassung (ZVR 1984/257 mwN), auch bei einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG bestehe bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Auch bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hafteten demnach nach § 63 Abs 1 zweiter Satz KFG der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte als Gesamtschuldner. Für die Versicherungssumme übersteigende Leistungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers an den geschädigten Dritten bestand aber keine Solidarschuld zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (vgl 8 Ob 128, 129/77) oder Versicherten. Ein Gesamtschuldner ist einem anderen aus dem Rechtsgrund des § 896 ABGB aber nur soweit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung reicht (SZ 62/66 mwN). Für von der klagenden Partei vor dem geleistete und die Versicherungssumme übersteigende Zahlungen bestand somit keine Solidarschuld. Auch für danach erfolgte Zahlungen gilt nichts anderes. Denn § 63 Abs 1 KFG wurde mit (§ 30 Z 10,§ 33 Abs 1 KHVG 1987) aufgehoben und durch die auch für bestehende Versicherungsverträge geltende (§ 36 KHVG 1987) Regelung des § 22 Abs 1 KHVG 1987 ersetzt. Im Geltungsbereich des KHVG 1987 war die freiwillige Versicherung durch § 1 Abs 1,§ 22 Abs 1 KHVG 1987 nicht erfaßt, es bestand somit kein direktes Klagerecht mehr gegen den Versicherer (2 Ob 6/92 = JBl 1993, 235 = ZVR 1993/112 mit Anm von Messiner = ecolex 1992, 695). Der geschädigte Dritte hätte daher seine Schadenersatzansprüche nur direkt gegen den Bund erheben und die klagende Partei gegen sie direkt vom geschädigten Dritten erhobene Ansprüche daher ablehnen können. Insoweit bestand demnach auch keine Solidarverpflichtung des nicht zur Direktleistung an den geschädigten Dritten verpflichteten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers und des Versicherungsnehmers Bund. Die durch das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz 1994 (BGBl 1994/651) geschaffene neue Rechtslage, die jetzt in dessen § 26 wieder ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten auch gegen den freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer vorsehen mag, ist hier unanwendbar, weil dieses Gesetz erst mit , somit erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (), in Kraft trat.
Auch die Frage, ob die klagende Partei die zwischen Solidarschuldnern bestehenden und sie treffenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt hat (vgl dazu Gamerith in Rummel2 , § 896 ABGB Rz 9 mwN), stellt sich daher nicht.
d) Die Anwendung des § 1422 ABGB hätte zur Voraussetzung, daß die vom Gesetz geforderte Erklärung des Zahlers, das Einlösungsbegehren als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, vorliegt (Mader in Schwimann, § 1422 ABGB Rz 11 mwN). Mag diese Erklärung nach der Rechtsprechung auch schlüssig erfolgen können (vgl nun die Nachweise bei Reischauer in Rummel aaO § 1422 Rz 5), hat hier die klagende Partei die Abgabe einer solchen Erklärung oder ein entsprechendes schlüssiges Verhalten nicht einmal behauptet. Von einer geradezu selbstverständlichen schlüssigen Einlösung (JBl 1981, 93 ua) kann im vorliegenden Fall angesichts einer gerade der beklagten Partei gegenüber durchaus denkbaren Kulanzleistung keine Rede sein. § 1422 ABGB erweist sich damit hier als unanwendbar.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB setze außer objektiver Fremdbezogenheit des Geschäfts und einem klaren, überwiegenden Vorteil des anderen auch die Absicht des Geschäftsführers voraus, ein fremdes Geschäft zu besorgen, ist ebenso zutreffend wie die Ansicht, der Geschäftsführungswille sei nicht zu vermuten, sondern müsse nachgewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob der erforderliche Geschäftführungswille (Koziol-Welser aaO 504) der klagenden Partei nachgewiesen wurde oder nicht, betrifft ausschließlich die nicht revisible Tatfrage. Hier hat die klagende Partei einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen nicht einmal behauptet. Die Heranziehung des § 1014 ABGB muß schon am fehlenden Auftragsverhältnis scheitern. Darauf kommt die Revisionswerberin auch nicht mehr zurück.
e) Die Regreßansprüche des Versicherers sind durch das Versicherungsvertragsgesetz nicht abschließend geregelt, soweit die versicherungsvertragsgesetzlichen Legalzessionsnormen nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl dazu Huber, Regreßprobleme bei irrtümlicher oder freiwilliger Leistung des Privat- bzw Sozialversicherers in VersRdSch 1985, 321 ff, 334 ff). Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich ... haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 erster Satz ABGB). § 1358 ABGB findet auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (SZ 62/2, SZ 60/266 ua). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (SZ 62/91; Gamerith aaO § 1358 ABGB Rz 1; Mader aaO § 1358 ABGB Rz 1, jeweils mwN). Eine eigene, durch Gesetz oder Vertrag begründete materiellrechtliche Verpflichtung der klagenden Partei bestand nicht und wurde auch durch die sie verpflichtenden Urteile und Vergleiche nicht geschaffen, wird doch in Österreich seit langem stets die prozessuale und nicht die materielle Rechtskrafttheorie vertreten (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1505 mwN). Damit hat die klagende Partei, soweit sie die Versicherungssumme übersteigende Leistungen erbrachte, eine fremde Schuld, nämlich eine solche der beklagten Partei, bezahlt. Nach § 63 Abs 5 zweiter Satz KFG, dann gemäß § 20 KHVG 1987 und schließlich nach § 24 Abs 5 KHVG 1994 konnte und kann der Versicherer eine gemäß § 158f VersVG auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen den Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat. Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, soweit die Voraussetzungen nach § 63 Abs 5 zweiter Satz KFG und nach § 20 KHVG 1987 nicht erfüllt seien, liege ein Regreßverbot vor, das durch Berufung auf § 1358 ABGB nicht umgangen werden dürfe, ist zwar an sich zutreffend, übersieht aber hier, daß sich diese gesetzliche Regreßbeschränkung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers als inhaltliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 158f VersVG schon begrifflich nur auf Leistungen des Versicherers im Rahmen des Versicherungsvertrags beziehen kann (vgl dazu auch VersRdSch 1984, 179). Wie bereits dargelegt, war gerade in dem Umfang, als die klagende Partei die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbrachte, ein Rechtsübergang nach § 158f VersVG ausgeschlossen. Insoweit besteht daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein Hindernis gegen die Anwendung des § 1358 ABGB. Der erkennende Senat erachtet somit den Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB gegen den Versicherungsnehmer als forderungsberechtigt (vgl SZ 62/91). Soweit die klagende Partei im Rahmen des Versicherungsvertrags eine eigene Verpflichtung erfüllte, kommt § 1358 ABGB nicht zur Anwendung. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muß daher die Klagsforderung noch geprüft werden.
Bei der gesetzlichen Einlösung einer Forderung erwirbt der Zahlende die Rechtstellung, die der Gläubiger innegehabt hatte. Der Zahler kann nach § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld fordern; es kann aus dem Grund des Forderungsübergangs im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines hier nicht gegebenen, besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner - nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (SZ 62/91; SZ 48/101). Ein auf § 1358 ABGB gestützter Anspruch könnte daher nur dasjenige erfassen, was die beklagte Partei dem Geschädigten schuldete, sodaß Einwendungen der beklagten Partei gegen den Geschädigten § 1361 ABGB zufolge auch gegen die klagende Partei aufrecht geblieben wären. Zur Höhe der Klagsforderung sind daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dazu sind auch Feststellungen über den Inhalt des Versicherungsvertrags, im besonderen über das versicherte Risiko (vgl dazu die Polizze Beilage 1), notwendig. Auch auf den Einwand der beklagten Partei, die Versicherungssumme für Personenschäden sei noch nicht erschöpft, weil der Ersatz für Sachschäden, Verfahrenskosten und Zinsen in die Versicherungssumme für Personenschäden nicht einzurechnen sei, wird einzugehen sein.
Der außerordentlichen Revision ist Folge zu geben, ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, ob ein Verkehrsunfall aus Anlaß der Paketbeförderung durch die Post überhaupt Amtshaftungansprüche auslösen könnte.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.