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Vorabentscheidungsersuchen zum auf Unterhaltsherabsetzungsanträge anwendbaren Recht
iFamZ 2017/138
Art 15, 5 EuUVO; Art 3, 4 Abs 3 HUP
Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Nicht eben deutlich regeln HUP und EuUVO das auf Unterhaltsherabsetzungsanträge anwendbare Recht, nachdem sich der Unterhaltsberechtigte im Vorverfahren an das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners gerichtet hatte. Für die Titelschaffung war in einem solchen Fall die lex fori heranzuziehen, nicht (wie sonst) das Aufenthaltsstatut des Berechtigten. Wäre dieses Gläubigerstatut auf Herabsetzungen anzuwenden, könnte es uU sogar für den Schuldner günstiger sein – ein dem HUP kaum zusinnbares Ergebnis. Die rechtspolitischen Intentionen, die in Art 4 Abs 3 HUP und Art 8 EuUVO nicht ganz perfekt festgehalten wurden, deuten darauf hin, dass einerseits die Forums- und damit Rechtswahl des Schuldners nicht durch Gegenanträge konterkariert werden darf und andererseits auf Kontinuität (in der Lösung der internationalen Zuständigkeit wie des IPR) Wert gelegt wird, solange der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (und damit das seine Bedürfnisse bestimmende Umfeld) nicht wechselt. Das Spiel „meine Ger...