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Das Rückführungsverfahren nach dem KindRückG 2017
Integration der Ausführungsbestimmungen in das AußStrG
Am hat der Nationalrat ein KindRückG 2017 beschlossen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Im BGBl wurde es zu BGBl I 2017/130 kundgemacht. Das Gesetz tritt mit in Kraft. Mit ihm werden die zur Umsetzung des HKÜ nötigen oder nützlichen Ausführungsbestimmungen in das AußStrG integriert und finden sich ab in einem neuen Abschnitt 7a. des 2. Hauptstücks des AußStrG mit der Überschrift „Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen“. Diese Integration des Rückführungsverfahrens in das AußStrG geht mit der Aufhebung des bisherigen DG-HKÜ einher. Die mit Ablauf des wirksam werdende Aufhebung wurde mit Art 6 KindRückG angeordnet.
I. Anträge in das Ausland
§ 111a Abs 1 AußStrG befasst sich mit Anträgen auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, die vom BMJ als Zentrale Behörde (ZB) iSd Art 6 HKÜ an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden sollen, also mit Anträgen in das Ausland. Die Praxis spricht hier von „Outgoing“-Anträgen.
Neben dem Weg über die ZB stehen Parteien stets auch sog „direkte Anträge“ offen, die unmittelbar an das ausländische Gericht gerichtet sind. Definitionsgemäß spielen bei solchen Anträgen die ZB keine Rolle.
A. Zentrale Behörde
§ 111a Abs 1 AußStrG orient...