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Erbringung des Vermögensopfers bei Verzicht auf zurückbehaltenes Fruchtgenussrecht
iFamZ 2017/136
§ 785 ABGB aF
Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht – allenfalls auch stillschweigend – annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an.
Der Kläger und der Beklagte sind die Söhne des am verstorbenen Erblassers. Nach Unterbleiben der Abhandlung (§ 153 Abs 1 AußStrG) nimmt der Kläger den Beklagten als Geschenknehmer auf den Schenkungspflichtteil in Anspruch. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob ein grundbücherlich nicht durchgeführter Verzicht des Erblassers auf ein anlässlich der Schenkung eingeräumtes Fruchtgenussrecht ausreicht, um den Eintritt des „Vermögensopfers“ annehmen zu können. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser und seine Frau betrieben eine Landwirtschaft. 1978 schenkten sie dem Beklagten zwei Liegenschaften, wobei dieser im Gegenzug für sich und seine Nachkommen auf jedes gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Eltern verzichtete. 1986 und 2002 schenkten die Eltern auch dem Kläger Liegenschaften, dies unter Anrechnung auf seinen künftigen Pflichtteil. 2006 schenkte d...