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Sicherheitsleistung für Unterhaltsansprüche
iFamZ 2017/135
1. Der Übergang der Kindesunterhaltsschuld auf die Erben ergibt sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen und ist somit ein „erbrechtlicher Anspruch“ iSd § 176 AußStrG. Bei Vorhandensein eines pflegebefohlenen Unterhaltsberechtigten hat daher eine Sicherstellung gem § 176 Abs 2 AußStrG zu erfolgen.
2. Der Unterhaltsschuld kommt Vorrang gegenüber Vermächtnissen, nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu.
Die am Verstorbene hinterließ vier volljährige Kinder, nämlich Ch. P., C. P., R. G. und K. P. Für die am geborene Ch. P. ist C. P. als Sachwalter bestellt. Die Betroffene ist dauerhaft zu 100 % behindert und außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. (…)
Die Verstorbene hinterließ kein Testament. In ihrem Eigentum standen mehrere Liegenschaften in Österreich und Deutschland.
Nach Schätzung der in Österreich und Deutschland gelegenen Liegenschaften und Errichtung eines Inventars, in dem die Nachlassaktiva mit 1.596.185,89 € und die Passiva mit 161.032,52 € festgestellt wurden, der Reinnachlass daher mit 1.435.153,37 €, gaben die vier Kinder der Verstorbenen jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes zu je einem Viertel ab.
Am schlossen die...