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Zum neuen Auskunftsanspruch im Erbrecht
Aktiv-/Passivlegitimation – Inhalt – Beweislast – Verjährung
Der Auskunftsanspruch zählte zu einem sehr umstrittenen Thema des alten Erbrechts. Das ErbRÄG 2015 sieht in § 786 ABGB nF (erstmals) vor, dass bestimmte Personen die die Hinzurechnung von Zuwendungen verlangen können, einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und Geschenknehmer haben.
I. Allgemeines
Neben den fundamentalen und bereits ausführlich behandelten Änderungen im Anrechnungs- und Pflichtteilsrecht durch das ErbRÄG 2015, gibt es seit Inkrafttreten des neuen Erbrechts auch einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch.
Durch das ErbRÄG 2015 wurde der Auskunftsanspruch zwar materiellrechtlich normiert. § 786 ABGB selbst ist allerdings kurz und regelt die Möglichkeit das Auskunftsansuchen über Schenkungen gegenüber Vertretern der Verlassenschaft, den Erben und Geschenknehmern. In den ErlRV wird lediglich ausgeführt, dass nach bisheriger Rechtslage unklar war, ob der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Geschenknehmer hatte. Diese Berechtigung soll für jene, die nach §§ 781 ff ABGB die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen können, klargestellt werden.
II. Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015
Wie bereits erwähnt, sah die alte Fassung keinen materiellrechtliche...