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iFamZ 4, August 2017, Seite 269

Unterhaltsverwirkung bei Verlust oder „Verflüchtigung“ des Ehewillens

iFamZ 2017/133

§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB

Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. (…)

Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist (RIS-Justiz RS0009759 [T6, T 15]). (…)

S. 270 Ob bei grundlosem Verlassen der Hausgemeinschaft eine grobe Eheverfehlung nur bei Nichtbefolgen einer Rückkehraufforderung anzunehmen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung ab, in deren Rahmen insb auch zu prüfen ist, ob dem verlassenen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben überhaupt noch zumutbar wäre.

Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass bei der Prüfung einer allfälligen Unterhaltsverwirkung auch das Verhalten des anderen Ehegatten nicht vernachlässigt werden darf (RIS-Justiz RS0047080), kann nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Red...

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