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iFamZ 4, August 2017, Seite 269

Bemessung der Ausgleichszahlung bei Finanzierung eines Unternehmens aus ehelichen Ersparnissen

iFamZ 2017/132

S. 269 §§ 82 Abs 1, 91 Abs 2, 94 EheG

Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen – wozu auch der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden zu rechnen ist – sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass dem Nichtunternehmerehegatten ein größerer Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung, zuzuerkennen ist. Allfällige Unterhaltsleistungen für den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind der Unterhaltsberechtigten nicht als eheliche Ersparnisse zuzurechnen. Diese Mittel dienen ja zweckgewidmet dem Unterhalt – und gerade nicht der Vermögensbildung.

Es sind eheliche Ersparnisse von 345.000 € in die neue Ordination des Antragsgegners geflossen, wenngleich die Parteien von Mitte 2006 bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am (nur) rund 310.000 € ansparen konnten. Der Antragsgegner wurde für die Zeit von bis zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes an die Antragstellerin iHv rund 80.000 € verpflichtet. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin für den Zeitraum bis aus den Ersparnissen einen Betrag von 50.000 € an Unterhaltszahlungen ge...

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