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OGH vom 16.04.1993, 5Ob1020/93

OGH vom 16.04.1993, 5Ob1020/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin H***** Gesellschaft mbH, ***** wegen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 3 b R 192/92-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 77 Abs 1 GBG muß im Grundbuchsverfahren dargetan sein, daß derjenige, der im Namen eines anderen einschreitet, hiezu befugt ist. Dies geschieht grundsätzlich durch urkundlichen Nachweis der Einschreitervollmacht. Schreitet jedoch ein Rechtsanwalt oder ein Notar ein, so ersetzt gemäß § 30 Abs 2 ZPO dessen Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung diesen urkundlichen Nachweis. Diese Gesetzesbestimmung ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung (mit ausführlicher Begründung NZ 1985, 192/50 ua) auch im Grundbuchsverfahren anzuwenden (vgl nunmehr § 8 Abs 1 letzter Satz RAO idF BGBl 1990/474).

Die von Rechtsanwalt Dr.Friedrich Schwank unterfertigten Rechtsmittel (Rekurs ON 3 und außerordentlichen Revisionsrekurses ON 6 dA) wurden von Dr.Schwank in Vertretung des Geschäftsführers der Antragstellerin eingebracht ("dieser vertreten durch..."). Eine Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht enthalten die Schriftsätze nicht. Eine Vollmachtsurkunde war bzw. ist den Rechtsmitteln nicht angeschlossen. Durch die Wendung "vertreten durch..." ist dem Erfordernis des § 30 Abs 2 ZPO nicht Genüge getan. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß der Einschreiter eine bestimmte Person vertritt, nicht aber auch zwingend, daß diese Vertretung auf Grund einer erteilten Bevollmächtigung erfolgt; es könnte dieses Tätigwerden etwa auch bloß vorsorglich als Geschäftsführer ohne Auftrag geschehen. Da der Gesetzgeber keine generelle Vermutung dahin normierte, daß jeder einschreitende Rechtsanwalt (oder Notar) als bevollmächtigt anzusehen sei, sondern eine Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung verlangt und den Rechtsanwender anweist, dem Rechtsanwalt oder Notar zu glauben, daß die Erklärung richtig ist (SZ 57/131; 5 Ob 25/92), ist die Vorschrift des § 77 Abs 1 GBG hier nicht erfüllt. Es kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß die vom Österreichischen Generalkonsulat in Sidney beglaubigte Unterschrift des Alexander M***** mehr als die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.Schwank zum Schriftenempfänger - wie es auch vom Erstgericht verstanden wurde - deckt.

Gemäß § 95 Abs 1 GBG ist über ein Rechtsmittel ohne Zwischenerledigung zu entscheiden. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iS des Auftrages zur Vorlage der Vollmachtsurkunde oder Abgabe der Erklärung gemäß § 30 Abs 2 ZPO kommt nicht in Frage (vgl MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG /E. 117; 5 Ob 25/92 mit ausführlicher Begründung).

Der Revisionsrekurs mußte daher schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden, sodaß es auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Fragen nicht mehr ankommt. Bemerkt sei jedoch, daß es sich bei Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft nicht um eine Eintragung zugunsten der Antragstellerin handelt, bei der es iS der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 20/83; NZ 1984; 64 = RdW 1985, 109; 5 Ob 106/92) nicht erforderlich wäre, neben der Beglaubigung der Unterschrift des Organes der juristischen Person auch noch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen, weil durch diese Eintragung die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird.