Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO
1. Aufl. 2023
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S. 1A. Aktivlegitimation/Partei des Verfahrens
1. Allgemein
Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Entschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab.
Andererseits hat die Partei gegenüber der Abgabenbehörde ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten, deren sie sich zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten bedient.
2. Auftrag/Vollmacht
Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches „Können“ eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher gegenüber der Behörde erst wirksam
mit der Vorl...