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Beurteilung von „Psychoterror“ nach subjektiven Kriterien
iFamZ 2017/131
Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche „Entgleisung“, weil das persönliche Recht der Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Darüber hinaus rechtfertigt auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) eine EV, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der EV angemessen erscheinen lässt.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bedroht, sie auch mehrfach bis in die jüngste Zeit vor der polizeilichen Wegweisung tätlich angegriffen, beschimpft und ihre körperliche Integrität – bei zumindest einem Vorfall – verletzt. Die Antragstellerin erlitt als Folge durch dieses – auch nach der polizeilichen Wegweisung nicht geänderte – Verhalten des Antragsgegners Angstzustände mit körperlichen Symptomen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO (das Gleiche gilt auch für das weitere Zusammentreffen nach § 382e EO: 7 Ob 102/11t = RIS-Justiz RS0110446 [T16]), sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Dro...