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OGH 25.07.2014, 5Ob100/14p

OGH 25.07.2014, 5Ob100/14p

Rechtssätze


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Normen
RS0106371
Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.
Normen
RS0014160
Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss I 3.Auflage 68 f).
Normen
RS0083252
Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter (die Schlichtungsstelle: § 26 Abs 3 WEG 1975) hat diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.
Normen
ABGB §863
ASGG idF ASGGNov 1994 §46 Abs1
ZPO §502
ZPO §502 Abs1
RS0043253
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.
Normen
RS0120725
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Normen
RS0118149
Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung beziehungsweise Nutzwertbestimmung, sondern zunächst einmal in der Widmung (die wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrages ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Die Festsetzung beziehungsweise Bestimmung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung; sie hat die Widmung nur nachzuvollziehen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte, Dr. Höllwerth und Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** F*****, 2. DDr. G***** F*****, beide *****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei Dr. U***** V*****, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte-OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 18/14f-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Als Nichtigkeit machen die Kläger die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme der Erstklägerin geltend. Dabei handelt es sich jedoch um einen vermeintlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Berufungsgericht bereits verneint hat und der deshalb nicht mehr erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden kann (5 Ob 218/13i; RIS-Justiz RS0042963; RS0106371).

2. Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Widmungsänderung im Wohnungseigentum eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrags und damit ein Akt der Verfügung sei, der übereinstimmende Willenserklärungen aller Miteigentümer voraussetze, die hier vom Erstgericht nicht (ausreichend) festgestellt worden seien:

2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts grundsätzlich kein Formerfordernis besteht, sie kann daher auch auf einer bloßen konkludent zustande gekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß § 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt (5 Ob 156/98x; 5 Ob 52/00h; 5 Ob 290/07v; 1 Ob 585/79 MietSlg 31.518).

2.2. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (RIS-Justiz RS0014160). Dies gilt auch für konkludente Erklärungen (5 Ob 106/88 ImmZ 1989, 394; 2 Ob 207/12y). Soweit aus der von den Klägern bezogenen Entscheidung 5 Ob 128/02p (MietSlg 54.083), die sich im Übrigen ebenfalls ausdrücklich auf die Vertrauenstheorie beruft, Gegenteiliges abgeleitet werden könnte, ist diese vereinzelt geblieben und insoweit ist ihr auch nicht zu folgen.

2.3. Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen regelmäßig von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab (5 Ob 290/07v; 5 Ob 157/03d wobl 2003/93 [Call]). Ebenso hat die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor (2 Ob 46/11w; 2 Ob 159/10m; RIS-Justiz RS0043253 [T8]). Im vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen eine derartige Fehlbeurteilung nicht unterlaufen:

2.4. Hier folgt aus den erstgerichtlichen Feststellungen insbesondere, dass sowohl den Klägern als auch den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern bekannt war, dass die Beklagte in dem als Wohnung gewidmeten Objekt Top 1 eine Kinderarztpraxis betreibt und dieser Zustand zumindest acht Jahre hindurch unwidersprochen geblieben ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine konkludente Widmungsänderung bejahte, ist darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Streitiges Wohnrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00100.14P.0725.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-31663