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OGH 13.03.2014, 5Ob218/13i

OGH 13.03.2014, 5Ob218/13i

Rechtssätze


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Normen
RS0106371
Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.
Normen
RS0117164
An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Normen
RS0111284
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes erfordert die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und ist ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Normen
RS0118149
Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung beziehungsweise Nutzwertbestimmung, sondern zunächst einmal in der Widmung (die wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrages ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Die Festsetzung beziehungsweise Bestimmung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung; sie hat die Widmung nur nachzuvollziehen.
Normen
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
RS0111616
Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.
Normen
RS0108548
Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. B***** K*****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 19 R 28/13y-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dass die unterbliebene Einvernahme des vom Beklagten beantragten Zeugen R***** T***** keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründete, hat das Berufungsgericht in Erledigung der Mängelrüge festgestellt. Diese Frage ist daher in dritter Instanz nicht mehr revisibel (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371 ua).

2.1 Die außerordentliche Revision des Beklagten releviert in erster Linie die in Lehre und Rechtsprechung divergierend beantwortete Frage der Wirkung der Unterlassung einer grundbücherlichen Einverleibung seines vermeintlichen Wohnungseigentumszubehörs an der streitgegenständlichen Fläche, also ausschließlich den sachenrechtlichen Aspekt der Frage der Zuordnung dieses Liegenschaftsteils (RIS-Justiz RS0111616). Dabei wird aber negiert, dass nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen gerade keine vertragliche Widmung dieses Teils als Wohnungseigentumszubehör erfolgt ist, also kein Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehende alleinige Benutzungsbefugnis am Zubehörwohnungseigentum vorliegt (RIS-Justiz RS0118149).

2.2 Die Frage, ob der Beklagte bei Wohnungseigentumsbegründung „davon ausgehen durfte“, dass ihm dieser Liegenschaftsstreifen zur Alleinbenützung zustehe, stellt eine im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifbare Frage der Beweiswürdigung dar, weil damit die Feststellung, dass eben keine vertragliche Widmung bestand, in Frage gestellt werden soll. Das Berufungsgericht hat sich umfangreich mit dem entsprechenden Teil der Beweisrüge auseinandergesetzt und diese erstgerichtliche Feststellung mit ausführlicher Begründung (vgl S 20 des Berufungsurteils), bekräftigt.

3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Liegenschaftsteil nicht sogar um einen „notwendig allgemeinen Teil“ (vgl RIS-Justiz RS0117164) handelt.

4. Die Relevanz der Frage, ob für das Wohnungseigentumsobjekt top Nr 5 eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht erkennbar, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an (vgl 5 Ob 4/06h wobl 2007/3 [Call]).

Insgesamt werden im außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten zu führen und bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Streitiges Wohnrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00218.13I.0313.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-55799