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Recht auf persönliche Freiheit als Jedermannsrecht
iFamZ 2017/127
Der Bewohnerin fehlt es zwar an der Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung und Ortsveränderung, sie kann aber mit ihren Angehörigen in Kontakt treten. Sie ist zudem mithilfe Dritter auch mobilisierbar. Die gänzliche Unmöglichkeit, einen Fortbewegungswillen zu fassen und zu zeigen (7 Ob 193/16g, zuvor bereits 7 Ob 33/14z), steht demnach nicht fest. Das Hochziehen von Seitenteilen ist in diesem Fall daher als Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren.
Die Bewohnerin war nach den vorliegenden Feststellungen nicht mehr zu einem freien Willensentschluss einsichts- und urteilsfähig, sodass eine allfällige Zustimmung die Freiheitsbeschränkung durch Seitenteile nicht rechtfertigen konnte.
Die 83 Jahre alte Bewohnerin leidet an einem fortgeschrittenen degenerativ-demenziellen Prozess vom Typ des Morbus Alzheimer. Sie wird im Familienverband gepflegt; seit Dezember 2015 wird dafür ein Pflegebett mit Seitengittern verwendet. Wegen Erbrechens und anderer Allgemeinsymptome wurde die Bewohnerin am stationär in das Krankenhaus S. aufgenommen und drei Tage später, am , wieder in häusliche Pflege entlassen. Im Einvernehmen mit der die Bewohnerin pflegende...