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Haftung des Sachwalters
iFamZ 2017/120
Das mit einem entsprechenden Prozesskostenrisiko verbundene Einklagen verjährter oder zufolge einer (vom zuständigen Pflegschaftsrichter offenbar geteilten) vertretbaren, wenn nicht sogar richtigen Einschätzung als aussichtslos empfundener Ansprüche widerspricht dem Ziel, die Interessen des Betroffenen bestmöglich zu wahren. Ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt handelt objektiv nicht sorgfaltswidrig, wenn er verjährte Ansprüche weder einklagt noch zuvor versucht, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu erreichen. Stuft er die Durchsetzung noch nicht verjährter Schadenersatzforderungen auf vertretbare Weise als aussichtslos ein, ist ihm an einer derartigen Unterlassung kein Verschulden vorzuwerfen.
(…) Der Kläger begehrt aus diversen Unterlassungen seines früheren Sachwalters, insb iZm der rechtzeitigen Geltendmachung von seines Erachtens berechtigten Forderungen, Schadenersatz. Der Beklagte habe jeglichen Kontakt verweigert und nicht einmal Sachverhalt sowie Erfolgsaussichten erhoben, obwohl einzubringende Klagen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätten. Durch diese Untätigkeit sei Verjährung eingetreten. (…)
(…) 2. § 214 ABGB idF KindNamRÄG ...