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iFamZ 4, August 2017, Seite 235

Obsorge beider Eltern; Kontaktrecht; Einzelfallbeurteilung

iFamZ 2017/113

§§ 177, 186 ABGB

(…) 2.4 Nach gesicherter Rsp setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RIS-Justiz RS0128812). Die angefochtene Entscheidung, die sich im Rahmen dieser Judikatur hält, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3.1 Auch die unter Berücksichtigung des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0047958; RS0048062; RS0087024) nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt oder abgeändert werden soll, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114), was der Vater auch in diesem Bereich nicht aufzeigt. (…)

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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