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Gefährdungsabklärung durch KJHT versus amtswegige Obsorgeentscheidung
iFamZ 2017/110
§§ 211 Abs 1, 181 ABGB; § 62 Abs 5 AußStrG
Das Gefährdungsabklärungsverfahren ist dem KJHT zugewiesen. Nur eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte rechtfertigt pflegschaftsgerichtliche Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB.
Die BH Horn als KJHT beantragte am , „den Vater zu verpflichten, ihr gem § 22 B KJHG die Abklärung des Sachverhalts zur Gefährdungseinschätzung zu ermöglichen, sowie eine neuerliche Begutachtung durch das Gericht zwecks Klärung, ob in der aktuellen Lebenssituation beim Vater eine Kindeswohlgefährdung der Minderjährigen ausgeS. 233 schlossen werden könne und ob der Umstand, dass die von der Minderjährigen gewünschten unbegleiteten Kontakte zur Mutter nicht umgesetzt worden seien, eine Kindeswohlgefährdung darstelle“.
Zur Begründung wurde auf das entgegen dem Wunsch von V reduzierte Besuchsrecht von nur drei Stunden in Begleitung verwiesen. Aus Eingaben der Mutter und ihren Hinweisen auf Wahrnehmungen von Eltern von Vs Mitschülerinnen, wonach diese geweint habe, weil sie die Mutter nicht sehen dürfe, ergebe sich die Notwendigkeit für den KJHT mit V zu sprechen. Der Vater sei weder erreichbar noch kooperationsbereit. Da seit Erstattung des gerichtlichen Sachver...