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Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens
iFamZ 2017/108
§ 4 Z 4 UVG; § 9 Abs 2 AußStrG
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse während des Abstammungsverfahrens setzt kein bereits bestimmtes Unterhaltsbegehren voraus.
1.1 Nach § 4 Z 4 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich abgeschlossen worden ist.
1.2 Diese mit dem Außerstreitbegleitgesetz BGBl I 2003/112 eingeführte Regelung wird damit begründet, dass während des Laufs des Abstammungsverfahrens keine Entscheidung im Unterhaltsverfahren ergehe, sodass letztlich keine andere Möglichkeit verbleibe, als dem Kind Unterhaltsvorschüsse in fester Höhe nach § 6 Abs 2 UVG zu gewähren (ErlRV 225 BlgNR 22. GP 33).
Derartige Vorschüsse sind jedoch höchstens in der im Unterhaltsantrag oder einem für den Fall der Feststellung der Abstammung geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgelegten Höhe zu erbringen (§ 5 Abs 4 UVG). Sie werden somit doppelt begrenzt, einerseits durch die Höhe der aufgrund des Alters des Kindes jeweils in Betracht kommenden Richtsatzbeträge nach § 6 Abs 2 UVG und andererseits durch die im Unterhaltsantrag fe...