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iFamZ 4, August 2017, Seite 231

Sonderbedarf wegen Zahnbehandlung

iFamZ 2017/107

§ 231 ABGB

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind die Deckung eines Sonderbedarfs in einem bestimmten vergangenen Zeitraum begehrt, kann das Gericht darauf Bedacht nehmen, dass in diesem Zeitraum der Unterhalt für den Allgemeinbedarf unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Vaters zu hoch festgesetzt war.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die (nachträgliche) Bemessung des vom Vater für seine Tochter zu leistenden monatlichen Unterhalts, wobei auch zusätzlich die Frage zu prüfen ist, inwieweit der Vater den zahnbehandlungsbedingten Sonderbedarf (unstrittig 1.280,50 € im Jahr 2013) zu decken hat.

Auszugehen ist von der beschlussmäßigen Verpflichtung des Vaters, ab September 2011 für seine Tochter monatlich 342 € Unterhalt zu leisten. Lediglich für das Jahr 2012 sahen die Vorinstanzen aufgrund des damals etwas höheren Einkommens des Vaters die Möglichkeit, den monatlichen Unterhaltsbetrag (auf 370 €) zu erhöhen. Für das Jahr 2013 ergab sich einkommensbedingt ein zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von 295 €, darüber hinaus ein behandlungsbedingter Sonderbedarf von 1.280,50 €. Für das Jahr 2013 ergibt sich daher nach den Entscheidunge...

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