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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 216

Akteneinsicht eines Dritten in den Verlassenschaftsakt

iFamZ 2017/101

§ 22 AußStrG; § 219 ZPO

Einem Dritten kann Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und dem nicht ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen entgegensteht.

Das Interesse, durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt Exekutionsobjekte für die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels gegen einen Erben zu ermitteln, tritt gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse anderer Verfahrensbeteiligter hinsichtlich ihrer Vermögensvermehrung zurück, zumal der Gläubiger den Schuldner bei Erfolglosigkeit exekutiver Schritte ohnehin im Wege der §§ f EO zur Angabe der erlangten Vermögenswerte zwingen kann.

S. 217 Die Rechtsmittelwerber beantragen die Einsicht in den Verlassenschaftsakt ihrer Großmutter. Ihre Mutter sei die Tochter der Erblasserin. Es sei daher anzunehmen, dass sie Erbin oder Pflichtteilsberechtigte sei. Sie selbst hätten gegen ihre Mutter titulierte Unterhaltsforderungen in beträchtlicher Höhe, deren Einbringung bisher gescheitert sei. Durch Akteneinsicht erhielten sie Kenntnis von Exekutionsobjekten. Das Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung begründe ihr rechtliches Interesse, sollten Interessen anderer Verfah...

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