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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 211

Keine Akteneinsicht eines Dritten in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung wegen Ermittlung der Höhe ehelicher Ersparnisse

iFamZ 2017/98

§§ 81 ff EheG; § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO

Eine Erkenntnis des Vermögensstands der Privatstiftung hat keine Aussagekraft über die Höhe der ehelichen Ersparnisse, weil – abgesehen vom nachzuweisenden Gründungsvermögen – weitere oder zusätzliche Vermögenswidmungen keinen Niederschlag im Firmenbuchakt finden. Auch wenn der Stifter eheliche Ersparnisse in die Stiftung eingebracht hat, kann dies die Akteneinsicht nicht rechtfertigen, weil davon kein Aufschluss über das Stiftungsvermögen zu erwarten ist.

S. 212 Die Antragstellerin beantragte als Dritte die Gewährung der Akteneinsicht in den gesamten Firmenbuchakt der Antragsgegnerin, einer Privatstiftung. Sie beruft sich dabei auf das wegen eines zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann (Stiftungsvorstandsmitglied und Stifter der Antragsgegnerin) anhängigen Aufteilungsverfahrens bestehende rechtliche Interesse. Zur Durchsetzung ihres Ausgleichsanspruchs stehe ihr die Möglichkeit der Pfändung und Überweisung der dem Exgatten in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung und Widerruf der Privatstiftung offen. Das Erstgericht bewilligte den Antrag auf Akteneinsicht, das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegneri...

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