Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eingriffe in Rechte Dritter beim Vollzug der einstweiligen Verfügungen nach §§ 382d, 382e und 382f EO
Zivil- und öffentlich-rechtliche Grundlagen
Der Vollzug einstweiliger Verfügungen (EV) nach §§ 382d, 382e und 382f EO kann an Grenzen stoßen, wenn damit (auch) ein Eingriff in Rechte Dritter verbunden ist. Anhand eines konkreten Falls soll in der Folge untersucht werden, ob und, wenn ja, nach welchen zivil- und öffentlich-rechtlichen Grundlagen unter welchen Voraussetzungen bei der Vollziehung von EV nach §§ 382d, 382e und 382f EO in die Rechte Dritter eingegriffen werden kann.
I. Zur Problemstellung anhand eines Beispiels
Dem Verpflichteten ist mit EV der Aufenthalt im (gesamten) Haus, in dem die Wohnung der Antragstellerin liegt, verboten. Der Verpflichtete widersetzt sich dem, indem er regelmäßig seinen Freund, der in der Nachbarwohnung der Antragstellerin wohnt, besucht. Die Antragstellerin ruft die Polizei, die sowohl aufgrund der Wahrnehmungen der Antragstellerin als auch aufgrund eigener Wahrnehmungen (Geräusche zweier Personen in der Wohnung) davon ausgeht, dass sich der Verpflichtete in der Nachbarwohnung befindet. Weder der Verpflichtete noch der Bewohner dieser Wohnung reagieren auf die Aufforderungen der Polizisten, die Türe zu öffnen.
In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob die Polizisten zur Durchsetzung ...