Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.09.2011, RV/0317-L/11

High-School-Besuch im Ausland als Gastschüler im Rahmen eines Jugendaustauschprogramms keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab Oktober 2010" entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihre Tochter B. (geb. 0.0.92) wurde die Berufungswerberin (kurz Bw.) vom Finanzamt aufgefordert, einen Tätigkeitsnachweis für ihr genanntes Kind der Abgabenbehörde vorzulegen, da dieses in Kürze das 18. Lj. vollenden würde. In der Folge übermittelte die Bw. dem Finanzamt das für B. ausgestellte Reifezeugnis vom , eine Bestätigung der Rotary International vom , sowie ein Schreiben der C.-High-School vom . Aus der Bestätigung der Rotary-International geht zusammengefasst hervor, dass der Rotary-Jugendaustausch jährlich beinahe weltweit Jugendliche für die Dauer von 12 Monaten vermitteln würde, um dort die Schule zu besuchen. Für Teilnehmer dieser Programme sei ein strenges Auswahlverfahren vorgesehen und vor allem muss die Landessprache des Ziellandes in einem Zusammenhang mit Studien und der weiteren Ausbildung in Österreich stehen. Die im Ausland absolvierten Semester würden auch von den österreichischen Schulen anerkannt werden. Die Teilnehmerin B. D. habe bewusst für ihren Aufenthalt Neuseeland gewählt, weil sie dadurch nicht nur eine Perfektionierung ihrer Englischkenntnisse erreiche sondern auch Fächer belegt hätte, welche für ihre weiteren Studien unbedingt notwendig seien. Abschließend wird in dieser Bestätigung ausgeführt, dass der Tochter der Bw. in Neuseeland eine Ausbildung zuteilwerde, die für ihren weiteren Studien- und Berufsweg von größter Wichtigkeit sei. Aus der Bestätigung der C.-High-School ergibt sich im Wesentlichen, dass B. an der genannten Institution Kurse für die Dauer von 12 Monaten (Juli 2010 bis Juni 2011) besuchen werde.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wies die Abgabenbehörde die Weitergewährung der Beihilfe "ab Oktober 2010" ab. Begründend führt das Finanzamt in dieser Entscheidung aus, dass der Aufenthalt der Tochter der Bw. in Neuseeland im Rahmen eines "Rotary-Jugendaustausches" keine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstelle.

Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die Berufungseingabe vom . In diesem Schriftsatz führt die Bw. sinngemäß aus, dass es sich bei dem von ihrer Tochter in Neuseeland verbrachten Auslandsjahr sehr wohl um eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG handeln würde. Ihre Tochter besuche im genannten Land eine High-School und benötige überdies diese Ausbildung für ihre weiterführende Ausbildung in Österreich. Dabei verweist die Bw. auf die, der Behörde bereits übermittelte Bestätigung der Rotary-International vom . Weiters bringt die Bw. vor, dass die Eltern die überwiegenden Kosten für diesen Auslandsaufenthalt der Tochter zu tragen hätten. Auch liegt diesem Schreiben eine Schulbesuchsbestätigung der C.-High-School in Ablichtung bei.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, nähere Details über den High-School-Besuch ihrer Tochter in Neuseeland bekannt zu geben. Insbesondere erbat darin die Abgabenbehörde I. Instanz die Bw. darüber Auskunft zu erteilen, ob ihre Tochter an der genannten High-School als ordentliche Hörerin geführt werde, welche Fächer B. an der High-School besuche, ob von ihr bereits Prüfungen an dieser Schule abgelegt worden seien, ob der Unterricht bzw. die Ablegung von Prüfungen verpflichtend sei, wie viele Wochenstunden der Unterricht umfasse, welchen Abschluss ihre Tochter nach diesem Auslandsschuljahr erlange, für welchen Beruf die Tochter der Bw. nach Abschluss der High-School ausgebildet sei und welches Studium B. nach ihrer Rückkehr in Österreich beginnen werde. In ihrer Beantwortung vom teilte die Bw. dazu lediglich mit, dass ihre Tochter an der genannten High-School als "full-time" Studentin geführt werde, d.h. sie habe vollumfänglich am Unterricht teilzunehmen. Eine Schulbesuchsbestätigung liege der Behörde bereits vor. Da lt. § 25 Abs. 9 SchUG keine Prüfungen vorgesehen seien, hätte ihre Tochter auch solche nicht abgelegt. Das Austauschjahr ende am und diene dazu, die englische Sprache zu erlernen und zu vertiefen, da die Tochter der Bw. ab Herbst 2011 an der Uni E. Englisch studieren werde. Als Anlage übermittelte die Bw. eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2760-W/10 zur Kenntnis.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Aktenvorgang mit Vorlagebericht vom 21.2.1011 dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Ergänzend übermittelte die Bw. mit dem Finanzamt eine weitere Bestätigung betreffend ihre Tochter hinsichtlich ihres High-School-Besuches, welche beim UFS am einlangte. Der UFS brachte der Bw. den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit Schriftsätzen vom und zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme dazu übermittelte die Bw. mit Schreiben vom . Das Schreiben vom blieb von der Bw. unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter der Bw. legte im Juni 2010 die Reifeprüfung erfolgreich ab und besuchte im hier relevanten Zeitraum (ab Oktober 2010 bis Juni 2011) im Rahmen eines Jugendaustauschprogramms der Rotary International eine High-School in Neuseeland. Das Ausmaß des täglichen Unterrichts betrug dabei fünf Unterrichtseinheiten und umfasste u.a. die Gegenstände: "Sport, English, French, Design Technology (soft), Mathematics, History, Hospitality, Health, Art und Mathematics with Calculus". Ein Ablegen von Prüfungen im Rahmen des High-School-Besuchs war für die Tochter der Bw. nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt. Ab Wintersemester 2011 ist die Tochter der Bw. an der Universität E. als ordentliche Studierende sowohl zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften als auch zum Lehramtsstudium Englisch und Geschichte gemeldet.

Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG lautet in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Wie der Bw. bereits im Vorhalt des u.a. mitgeteilt ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (vgl. auch ). Der Zeitraum "ab Oktober 2010" über den das Finanzamt im nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgesprochen hat, erstreckte somit seine Wirkung auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage. Dies bedeutet, dass sich die Wirkung des angefochtenen Bescheides auch auf jene Zeiträume nach Oktober 2010 erstreckt, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage tritt im anhängigen Verfahren dadurch ein, dass die Tochter der Bw. im Juni 2011 den High-School-Besuch in Neuseeland beendete und dies die Entscheidungsbefugnis des UFS auf einen Zeitraum von Oktober 2010 bis einschließlich Juni 2011 beschränkt.

Im anhängigen Verfahren ist demnach ausschließlich jene Beurteilung zu treffen, ob sich die Tochter der Bw. durch ihren Besuch der High-School in Neuseeland in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG befand. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung für einen Beihilfenanspruch ist dabei u. a., dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Die Tochter der Bw. beendete im Juni 2010 durch die Ablegung der Reifeprüfung ihre bis dahin betriebene Ausbildung. Ein enger Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch am Gymnasium F. und dem anschließenden High-School-Besuch in Neuseeland liegt ohne Zweifel nicht vor. Auch ist der neuseeländische Schulbesuch keine unabdingbare Voraussetzung für die von der Tochter der Bw. nunmehr beabsichtigten Studien. Dies wäre jedoch Voraussetzung diesen Schulbesuch - wie von der Bw. u.a. vorgebracht - als "Teil einer Berufsausbildung" anzusehen. Für sich alleine betrachtet erfüllt der "Auslandsaufenthalt" der Tochter die Eigenschaft einer Berufsausbildung iS des FLAG nicht, da sie dadurch für keinen selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

Zum High-School-Besuch der Tochter der Bw. in Neuseeland ist grundsätzlich anzumerken, dass sich ein solcher üblicherweise dadurch kennzeichnet, dass entsprechende Prüfungen abzulegen sind. Von sogenannten Gastschülern - wie auch im anhängigen Verfahren für die Tochter der Bw. vorliegend - entfällt diese Verpflichtung. Im Übrigen ergibt sich durch Internetrecherchen (vgl. z.B. homepage www.rotary.at), dass das Jugendaustauschprogramm der Rotary-Organisation u.a. dazu dient, jungen Menschen das Kennenlernen anderer Kulturen zu ermöglichen und sie bei ihrer Ausbildung und Fortentwicklung zu fördern. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Bw. ergänzend im Vorhalt des zur Kenntnis gebracht und diesbezüglich von ihr auch keine Einwendungen erhoben. Der hier zu beurteilende ausländische Schulbesuch dient daher im Wesentlichen dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines gewissen Wissenstandes und ist nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtet. Dass die Tochter der Bw. durch den mittlerweile beendeten High-School-Besuch in Neuseeland für einen Beruf ausgebildet worden sei, wird selbst von der Bw. im anhängigen Verfahren nicht behauptet. Der UFS stellt zwar nicht in Abrede, dass dieser Schulbesuch im Ausland für eine nachfolgende Berufsausbildung bzw. auch für einen späteren Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, dies verleiht jedoch diesem nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung iS des FLAG. Im Übrigen stellt das Höchstgericht in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass generell der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzunehmen (vgl. z.B. 94/15/0130 vom ). Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu vorgeschriebenen Prüfungen zu manifestieren hat.

Jenes Vorbringen der Bw. in ihrer Eingabe vom , dass der gegenständliche Auslandsaufenthalt für B. nur durch eine überwiegende Kostentragung ihrer Eltern möglich gewesen sei, kann auf das anhängige Verfahren keinen Einfluss nehmen, da im FLAG diese Umstände keine Berücksichtigung finden. Zum weiteren Einwand der Bw. in ihrem Schriftsatz vom - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des - dass es nicht darauf ankommen könne, ob eine Ausbildung für einen späteren oder weiteren Ausbildungsweg rechtlich verpflichtend sei, ist anzumerken, dass diesem Erkenntnis des VwGH die Beurteilung eines Rechtspraktikums iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG zugrunde lag. Es war demnach vom Höchstgericht sinngemäß jene Entscheidung zu treffen ob das zu beurteilende Praktikum einen Teil der Berufsausbildung oder bereits eine spezifische Einschulung an einem bestimmten Arbeitsplatz darstellt. Diesbezüglich verweist das Höchstgericht explizit auch auf das Rechtspraktikantengesetz, welches diesen Teil der Ausbildung ausdrücklich als "Berufsvorbildung" bezeichnet und somit das genannte Gericht zu jenem Ergebnis gelangte, dass das angesprochene Rechtspraktikum iS des FLAG eine "Berufsausbildung" darstellt. Wesentlich ob eine Berufsausbildung iS des FLAG bei Absolvierung eines Praktikums vorliegt ist jedoch dessen Inhalt. Dem vor dem UFS nunmehr anhängigen Verfahren liegt jedoch ohnedies nicht die Beurteilung eines "Berufspraktikums" vor, sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen der Bw. erübrigt. Dem von der Bw. in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgebrachten Einwand, dass es nach ihrer Ansicht eine Gleichheitswidrigkeit darstellen würde ein Gerichtspraktikum als beihilfenanspruchsberechtigte "Berufsausbildung" iS des FLAG zu werten und dem hier vorliegenden Auslandsschuljahr diese Eigenschaft abzusprechen, ist insofern nicht berechtigt, da die Beantwortung der Frage ob eine Berufsausbildung iS der hier gegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt eine Tatfrage darstellt, welche die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu tätigen hat (vgl. z.B. ). Bei dieser Beurteilung kann auch der Hinweis der Bw., dass im Rahmen eines Praktikums üblicherweise bereits eine Entlohnung erfolge, keinen Einfluss nehmen, da § 5 FLAG ohnedies einen Ausschlussgrund einer Beihilfengewährung bei Überschreiten einer dort näher bestimmten Einkommensgrenze durch das Kind, enthält.

Zum Verweis in der Eingabe vom auf § 25 SchUG ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Bw. angesprochene Bestimmung ausschließlich Regelungen über ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe enthält und dieser Sachverhalt im anhängigen Verfahren ohnedies nicht vorliegt. Mit der von der Bw. dem vorstehenden Schriftsatz angeschlossenen Berufungsentscheidung des UFS, RV/2760-W/10 kann demnach für das anhängige Verfahren nichts gewonnen werden, weil diesem vom UFS bereits entschiedenen Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen ist daher festzustellen, dass sich die Tochter der Bw. im hier maßgeblichen Zeitraum in keiner Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hat. Die Verwehrung der Familienbeihilfe erfolgte demnach vom Finanzamt zu Recht. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 25 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Schlagworte
Gastschüler
Jugendaustauschprogramm
Voraussetzung für weitere Ausbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at