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Die Änderungen im Recht der Kuratoren durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Kodifizierung der bisherigen Grundsätze im neuen siebenten Hauptstück des ABGB
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) reformiert ua auch das Recht der Kuratoren. Dieses wird vom Erwachsenenschutzrecht abgekoppelt, was sich aufgrund immer weiter auseinanderdriftender Wertungsgrundsätze als erforderlich und zweckmäßig erweist. Das Recht der Kuratoren ist in Hinkunft in einem eigenen – siebenten – Hauptstück des ersten Teils des ABGB geregelt. Inhaltlich erfolgte indes kaum eine Änderung; vielmehr war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die wesentlichen Grundsätze der Kuratel beizubehalten und den bisherigen Meinungsstand in Rsp und Lehre zu kodifizieren.
I. Die – historischen – Verbindungen zwischen dem Recht der Kuratoren und dem Erwachsenenschutzrecht
Auf den ersten Blick mutet es etwas befremdlich an, das Recht der Kuratoren in einem Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzrecht zu sehen. Dieser erste Eindruck ist aus heutiger Sicht auch durchaus richtig. Über viele Jahrzehnte hindurch waren diese beiden Rechtsgebiete wohl miteinander untrennbar verbunden, und zwar unter dem Überbegriff „Kuratel“. So stand eine natürliche Person gegebenenfalls genauso „unter Kuratel“, wie für einen Abwesenden gegebenenfalls ein Kurator zu bestellen war. Die Rechtsgrundlagen fu...