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Einwilligung in die medizinische Behandlung nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) sieht Neuerungen für die Einwilligung in die medizinische Behandlung an erwachsenen Menschen vor. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und die Systematik der Neuregelung geben und die ärztliche Aufklärung besonders in den Blick nehmen.
I. Grundsätzliches
Dürfen einer Person ambulant Medikamente verabreicht werden, obwohl sie sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil sie glaubt, das ärztliche Personal wolle sie vergiften? Wessen Einwilligung ist für das Legen einer Magensonde (PEG-Sonde) erforderlich? Bis wann können Ärztinnen und Ärzte eine verweigerte Maßnahme wegen Gefahr im Verzug ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung durchführen? Das Finden von sachgerechten Lösungen in diesen und weiteren Fällen gehört zum ärztlichen und gerichtlichen Alltag. Für die betroffenen Personen geht es regelmäßig um höchst intensive Eingriffe in ihre Rechte und ihre Entscheidungsfreiheit.
Das 2. ErwSchG tritt mit dem Anspruch an, die Bestimmungen zur medizinischen Behandlung praxisnäher und einfacher zu gestalten. Zugleich soll die Grundintention des Gesetzesvorhabens, der verstärkte Ausbau der Selbstbestimmung, ve...