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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 158

Die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht – Überblickstabelle

Juliana Spenling, Ilse Koza, Romana Fritz und Martina Erlebach

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zum neuen „Viersäulenmodell“ in der Erwachsenenvertretung.


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4 Säulen im Erwachsenenschutz
1. Säule: Vorsorgevollmacht
(VV)
2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung
(gew EV)
3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung
(ges EV)
4. Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung
(ger EV)
Errichtungsform
Schriftlich vor Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB)
Schriftlich vor Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 266 ABGB)
Eintragung ins ÖZVV durch Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 270 Abs 1 ABGB)
Durch gerichtliche Bestellung (§245 Abs 4 ABGB)
Entstehen der Vertretungsbefugnis
Mit Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV (§ 245 Abs 1 ABGB)
Mit Eintragung der Erwachsenenvertretung im ÖZVV
(§ 245 Abs 2 ABGB)
Mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses (§ 43 AußStrG)
(Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters mit sofortiger Wirksamkeit möglich: § 120 iVm § 44 AußStrG)
Voraussetzungen
Für die Errichtung:
Vorliegen der für die Erteilung einer Vollmacht erforderlichen Entscheidungsfähigkeit
Für das Wirksamwerden:
Verlust der Entscheidungsfähigkeit (hinsichtlich der von der VV umfassten Angelegenheiten)
(§ 260 ABGB)
  • Angelegenheiten können aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträ...

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