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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 158
Die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht – Überblickstabelle
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zum neuen „Viersäulenmodell“ in der Erwachsenenvertretung.
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4 Säulen im Erwachsenenschutz | 1. Säule: Vorsorgevollmacht (VV) | 2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung (gew EV) | 3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (ges EV) | 4. Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (ger EV) |
Errichtungsform | Schriftlich vor Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB) | Schriftlich vor Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 266 ABGB) | Eintragung ins ÖZVV durch Notarin, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 270 Abs 1 ABGB) | Durch gerichtliche Bestellung (§245 Abs 4 ABGB) |
Entstehen der Vertretungsbefugnis | Mit Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV (§ 245 Abs 1 ABGB) | Mit Eintragung der Erwachsenenvertretung im ÖZVV (§ 245 Abs 2 ABGB) | Mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses (§ 43 AußStrG) (Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters mit sofortiger Wirksamkeit möglich: § 120 iVm § 44 AußStrG) | |
Voraussetzungen | Für die Errichtung: Vorliegen der für die Erteilung einer Vollmacht erforderlichen Entscheidungsfähigkeit Für das Wirksamwerden: Verlust der Entscheidungsfähigkeit (hinsichtlich der von der VV umfassten Angelegenheiten) (§ 260 ABGB) |
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